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Das Thema EL-Obergrenze wurde an der Heimleiterkonferenz vom 13. September 2017 diskutiert. Was ist heute schon klar? Wo bestehen noch offene Fragen?


Mit der EL-Obergrenze wird keine Höchsttaxe für einen Heimaufenthalt eingeführt

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Regierungsrat Anton Lauber, die FKD und der VBLG haben im Vorfeld der Einführung der EL-Obergrenze immer wieder auf diesen Umstand hingewiesen. Es geht nicht um die Einführung einer Obergrenze für Heimtaxen, sondern:

«Gemäss Bundesgesetz und bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der EL-Obergrenze nicht um eine Tarifobergrenze. Die Pflegeheimtarife können über dieser EL-Obergrenze liegen. In diesem Fall ist dieser Teil der Pflegeheimtarife nicht durch die EL, sondern allenfalls durch die Zusatzbeiträge (siehe Ziffer 7) gedeckt. Bei der späteren Festlegung der EL-Obergrenze in der Verordnung gemäss dem vorliegenden Konzept geht es nicht darum, die aus Optik der Kostenrechnung «richtige» Höhe der Tagestaxen festzulegen, sondern lediglich darum zu bestimmen, welcher Beitrag (d.h. derjenige unterhalb der EL-Obergrenze) von den Gemeinden solidarisch über die EL getragen wird und welcher Beitrag (d.h. derjenige oberhalb der EL-Obergrenze) über die Zusatzbeiträge von den Niederlassungsgemeinden selbst getragen wird.» (Quelle: FKD)

Der VBLG hat ausgeführt, «dass es nämlich keineswegs um eine Plafonierung der Kosten geht, sondern um die Festlegung der Grenze zwischen den solidarisch von allen Gemeinden nach deren Einwohnerzahl getragenen Kosten und dem darüber hinausgehenden Beitrag bis zur effektiven Höhe der Heimtaxe, den die entsprechende Wohngemeinde als Zusatzbeitrag übernimmt.»

Die Gemeinde Allschwil hat den Mechanismus der Zusatzbeiträge der Gemeinden in einer Grafik zusammengefasst. Sie finden die Grafik und die Info-Folie EL aus unserer Mitgliederversammlung vom Juni im Anhang. 


Die Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet, die entsprechenden Zusatzbeiträge zu entrichten

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Im Rahmen der Massnahmen, die in den Leistungsvereinbarungen vorgesehen sind, können die Gemeinden Einfluss auf die Taxgestaltung ihrer Heime nehmen. Daran ändert sich nichts. Sind die Taxen gemäss dem vereinbarten Vorgehen in Kraft, sind die Gemeinden gesetzlich verpflichtet, die anfallenden Zusatzbeiträge zu bezahlen. Im Rahmen der von den Gemeinden zu erstellenden Reglementen, können die Gemeinden eine Begrenzung der Zusatzbeiträge beschliessen. Eine solche Begrenzung ist jedoch nur wirksam, wenn die Einwohnergemeinde einer Person innert zumutbarer Frist einen geeigneten Platz in einem Pflegeheim anbieten kann, in welchem der begrenzte Zusatzbeitrag zur Finanzierung ausreicht.


Die administrativen Abläufe und Zahlungsflüsse sind noch unklar

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Mit einem Informationsschreiben an die Gemeinden und die AHV-Zahlstellen hat die SVA Basel-Landschaft am 29. August 2017 über die Einführung der EL-Obergrenze informiert. Dabei ging es hauptsächlich um die Frage der Abläufe von der Beantragung der Gemeindezuschüsse bis zum Entscheid über EL-Beiträge und Zuschüsse der Gemeinden. CURAVIVA Baselland ist im Gespräch mit dem VBLG und mit der SVA und setzt sich dafür ein, dass die administrativen Abläufe und die Zahlungsflüsse im Anschluss möglichst von allen Gemeinden einheitlich gehandhabt werden.

Zu diesem Thema wird sich CURAVIVA Baselland voraussichtlich am 7. November 2017 mit der SVA und dem VBLG zu einem Gespräch treffen. 


Was bedeutet es, dass die EL-Obergrenze und das Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) nicht gleichzeitig in Kraft treten?

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Aus Sicht von CURAVIVA Baselland hätten die EL-Obergrenze und das APG als Paket umgesetzt werden müssen. Nun zeichnet sich ab, dass das APG nicht rechtzeitig per 1.1.2018 in Kraft treten kann. Damit wird an der Finanzierung eines Heimplatzes geschraubt, ohne dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen gemäss APG bekannt sind. Unter anderem fehlen die gesetzlichen Grundlagen in folgenden Bereichen:


Beilagen (Links zu den PDF-Dateien)


Auswahl bisheriger Beiträge zum Thema EL-Obergrenze im Newsletter Aktuelles

12.09.2017
Leistungsabbau durch neues Ergänzungsleistungsgesetz?
Per 01.01.2018 treten das neue kantonale Ergänzungsleistungsgesetz (ELG) und die Verordnung dazu in Kraft. Wenn es dadurch in Pflegeheimen zu einem Abbau von Qualität und Leistungen kommt, müssen die Gemeindebehörden dafür die Verantwortung übernehmen. 

Das neue Ergänzungsleistungsgesetz bringt im Kanton Basel-Landschaft Obergrenzen für die Ergänzungsleistungen an Personen im Pflegeheim. Die Differenz zu den effektiven Heimkosten muss von der letzten Wohnortgemeinde durch Zusatzbeiträge gedeckt werden. Obwohl die Kosten der Pflegeheime kaum steigen, führt dies in vielen Gemeinden zu einer finanziellen Mehrbelastung. CURAVIVA Baselland hat bereits in der Vernehmlassung zum neuen ELG auf diesen Umstand hingewiesen. 

Der politische Druck auf die Pflegeheime, kostengünstiger zu arbeiten, nimmt mit den steigenden Beiträgen der Gemeinden zu. Bereits zeichnet sich in einzelnen Gemeinden ab, dass die Vorgaben der Politik zu einem deutlichen Leistungsabbau in ihrem Alterszentrum oder Pflegeheim führen werden. CURAVIVA Baselland erwartet von den Gemeinden, dass sie in diesem Fall den politisch begründeten Leistungsabbau der Bevölkerung kommunizieren und entsprechende Rückfragen und Beschwerden beantworten. 

22.08.2016
Factsheet Totalrevision Ergänzungsleistungsgesetz

Curaviva Baselland schlägt auf Basis der vorliegenden Fakten vor, die EL-Obergrenze bei CHF 210.00 pro Tag (bzw. bei CHF 220.- für Demenzplätze) festzulegen.

Die Obergrenze der Ergänzungsleistungen soll sich an den geltenden Durchschnittswerten von Taxen und Kosten orientieren (nicht an den tiefsten oder höchsten Werten) und kantonsspezifische Merkmale mitberücksichtigen.
Zumindest die vergleichbaren Tarife von Basel-Stadt müssen eingehalten werden. Dadurch bleibt die erfolgreiche Solidarfinanzierung der Gemeinden in reduziertem Umfang bestehen; gleichzeitig werden die Heime ihre Wirtschaftlichkeit weiter erhöhen, respektive ihre Kosten senken müssen.

Curaviva Baselland schlägt deshalb vor, die EL-Obergrenze bei CHF 210.00 pro Tag (bzw. bei CHF 220.- für Demenzplätze) festzulegen.

Weitere Informationen: 

 


 

28.09.2016
Unbrauchbare Vorschläge der Regierung zur EL für Personen im Heim

CURAVIVA Baselland kritisiert das Vorgehen des Regierungsrats bei der Einführung einer Obergrenze für Bezüge von Ergänzungsleistungen (EL) für Personen in einem Pflegheim und wirft der Regierung einen leichtfertigen Umgang mit den Anliegen älterer pflegebedürftiger Menschen vor.

Wir stellen fest, dass die Baselbieter Regierung in der Alters- und Alterspflegepolitik mit ernsten und komplexen Themen an mehreren Fronten unangemessen und leichtfertig umgeht und im Blick auf die nächsten Jahre eine qualitativ angemessene, bedarfsgerechte Versorgung der älteren Bevölkerung aufs Spiel setzt. 

In einem Themenfeld, das in den nächsten 15 Jahren immense ethische, demografische und finanzielle Herausforderungen mit sich bringt, entzieht sich der Kanton seiner Verantwortung und überlässt das Kampffeld den Gemeinden und den einzelnen Leistungserbringern. Ältere pflegebedürftige Menschen werden zur Manövriermasse in der Diskussion um Kantonskompetenzen und Gemeindeautonomie, zum Spielball in den Sanierungsbemühungen bei Kantons- und Gemeindefinanzen. 

Die Teilrevision des Ergänzungsleistungsgesetzes zur AHV und IV und die Revision der Ergänzungsleistungsverordnung sind finanzpolitisch wirkungslos und als Paket ein «Gesetz über die Einführung von unbegrenzten Zusatzbeiträgen der Gemeinden an die Alters- und Pflegeheime» - ein Bürokratiemonster: ca. 36'000 Rechnungen pro Jahr müssen von den Heimen zusätzlich geprüft, gestellt und von den Gemeinden bezahlt werden.

  • Die Anliegen der Leistungserbringer wurden weder angehört noch aufgenommen, obwohl CURAVIVA Baselland seit neun Jahren das Gespräch zum Thema EL-Obergrenze mit dem Kanton sucht.
  • Die finanziellen Auswirkungen der angestrebten Lösung sind nicht durchdacht. Auf viele Gemeinden kommen Mehrkosten in Millionenhöhe zu. Auch Gemeinden, die auf den ersten Blick entlastet werden, stehen vor einer unberechenbaren Entwicklung.
  • Die neue Regelung schränkt in der Praxis die Wahlfreiheit und den Handlungsspielraum älterer pflegebedürftiger Menschen – vorwiegend Frauen – massiv ein.

Die Einführung einer EL Obergrenze bei Pflegeheimaufenthalten ist notwendig. Sie muss aber vom Kanton direktionsübergreifend im Rahmen der übergeordneten Themen (ethische Grundsätze, Umgang mit der Würde und der Lebensqualität älterer Menschen, Qualität und betriebswirtschaftliche Vorgaben) mit ambulanten und stationären Leistungserbringern diskutiert werden. Sollte die Regierung dazu nicht bereit sein, wären die Obergrenzen für die Ergänzungsleistungen bei mindestens Fr. 210.- pro Tag festzulegen (Fr. 220- für Demenzbetreuung).

DOWNLOADS

2016-09-27 Stellungnahme ELV 141 KB
2016-09-27 Stellungnahme ELV mit Beilagen 661 KB
2016-08-17 ELV Fact Sheet 470 KB
06.06.2016
Der Kanton zieht sich zurück

Die Finanz- und Kirchendirektion des Kantons Basel-Landschaft überlässt den Gemeinden die finanziellen Verantwortung für die Pflege und Betreuung älterer Menschen. Die Kosten dafür werden sich in den nächsten Jahren mindestens verdoppeln. Wir alle werden darüber diskutieren müssen, ob wir unsere Eltern und Grosseltern in Zukunft «warm, satt, sauber» ruhigstellen lassen oder ob sie bei Bedarf eine qualitativ angemessene Pflege und Betreuung durch Spitex, betreutes Wohnen und Pflegeheime erhalten sollen. 

Mit dem Stichwort «fiskalische Äquivalenz» und der vagen Aussage, die Gemeinden könnten in Zukunft die Kosten dämpfen, hat der Kanton die gesamte finanzielle Verantwortung für die Pflege und Betreuung älterer Menschen den Gemeinden übergeben. Fakt ist, dass die Gemeinden seit 1996 für ihre Alters- und Pflegeheime verantwortlich sind. Die Gemeinden erhalten durch das neue Ergänzungsleistungsgesetz nicht mehr Spielräume, als ihnen bisher schon zur Verfügung gestanden haben: über Leistungsvereinbarungen, Prüfung der Budgets und Jahresrechnungen sowie teilweise als Mitglieder der Trägerschaften. Zudem ist klar, dass die Gesamtkosten für einen Pflegeplatz in den letzten Jahren deutlich weniger gestiegen sind als die Ausgaben für die sonstigen Gesundheitskosten.

Was in den nächsten 10 Jahren in etwa zu einer Verdoppelung der Kosten für Pflege und Betreuung bei Spitex, betreutem Wohnen und Heimplätzen führen wird, ist die demographische Entwicklung. Der Anteil der über 80jährigen wird in einigen Gemeinden sogar um das Zweieinhalbfache steigen. Diese Mehrkosten werden die Gemeinden allein tragen müssen. Für CURAVIVA Baselland ist es nicht verständlich, dass die Gemeinden diese Kostenüberwälzung widerstandslos akzeptieren. 

Im Rahmen der Totalrevision des Ergänzungsleitungsgesetzes (ELG) legt der Kanton zudem eine Obergrenze von Fr. 170.- für die Ergänzungsleistungen für Heimbewohner fest. Diese Obergrenez orientiert sich nicht an anfallenden Kosten. Aktuelle Daten zu den Heimkosten wurden nicht berücksichtigt. Die Im ELG vorgesehenen subsidiäre Gemeindebeiträge werden damit nicht die Ausnahme, sondern die Regel sein. Für alle beteiligten steigt der administrative Aufwand, ohne dass in irgend einem Bereich Kosten gesenkt werden oder die Lebensqualität und Versorgungssicherheit für ältere Menschen verbessert wird. 

29.04.2016
Stellungnahme Totalrevision ELG:
Regierung schafft Mehraufwand für Heime, Gemeinden und Verwaltung

CURAVIVA Baselland hat zur Revision des kantonalen Ergänzungsleistungsgesetzes (ELG) Stellung genommen. Anstatt Kostendämpfung sehen wir massive Mehrkosten und Mehraufwand für Heimbewohner, Heime, Gemeinden und Kanton.

Der Kanton Basel-Landschaft will sparen. Das Gesundheitswesen muss dazu seinen Beitrag leisten. Eine Aufsplittung der heutigen Ergänzungsleistungen für Heimbewohner in einen limitierten Beitrag der Ergänzungsleistungen und einen Zusatzbeitrag der zuständigen Gemeinde führt jedoch nicht zu diesem Ziel.

Die Neuregelung hat für die Heime zwar keine direkten finanziellen Folgen. Die Heimkosten werden auch mit dem revidierten ELG vollständig gedeckt. Aber die komplexen Finanzierungsströme für einen Heimplatz werden noch komplizierter. Weitere Anträge müssen gestellt und bewilligt werden. Der administrative Aufwand steigt für Bewohner, Heime und Gemeinden. Die damit verbundenen Mehrkosten müssen letztlich von den Gemeinden getragen werden. Die Revision ELG verfehlt damit die von der Finanz- und Kirchendirektion gesteckten Ziele. 

DOWNLOADS

2016-05-02 Medienmitteilung ELG def 81 KB
2016-04-13 Stellungnahme Totalrevision ELG 254 KB

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