Taxen

1. Hotellerietaxe

Die Hotellerie umfasst die Zimmermiete, Energie (Heizung, Strom, Wasser), Reinigung, Wäscheservice, sämtliche Mahlzeiten, einen Anteil Amortisation (Hypothekarzinsen, Abschreibungen), Sicherheit und Hauswartung. Die Hotellerietaxen sind in den einzelnen Baselbieter Heimen nicht gleich hoch.

Wie etwa bei einer Wohnung oder einem Haus, kommt es bei einem Heim darauf an, wie alt das Haus ist, ob hohe Hypothekenlasten zu tragen sind, ob die Zimmer klein oder sehr geräumig sind und ob die Gemeinden weitere Subventionen an den Betrieb ausrichten. Im Vergleich zu Hotelbetrieben im Tourismus sind die Hotellerietaxen der Heime vergleichsweise bescheiden, weil Heime mit einer hohen Auslastung rechnen dürfen.

Wer sein Budget für einen Heimaufenthalt aufstellt, hat beim allgemeinen Lebensbedarf noch folgende weitere Ausgaben zu berücksichtigen: Steuern, Krankenkassenprämien, Telefon, Radio, Fernsehen, Internet, Zeitungen/Zeitschriften, Kleider, Schuhe, Coiffeur, Kosten für Zahnarzt, Optiker etc. Bewohnerinnen und Bewohner ab Pflegestufe 5 sowie alle Empfänger von Ergänzungsleistungen unabhängig der Pflegestufe sind von Radio- und Fernsehgebühren befreit.

 

2. Betreuungstaxe

Die Betreuungstaxe umfasst jene Pflegeleistungen des Heims, die nicht von den Krankenkassen übernommen werden. Krankenkassen bezahlen nur Pflegeleistungen, die in ihrem vom Bundesrat genehmigten Leistungskatalog (KLV 7) festgelegt sind. Das Begleiten eines Heimbewohners von seinem Zimmer zum Speisesaal oder ein Spaziergang an der frischen Luft gelten nicht als kassenpflichtige Leistungen. Sie müssen von den Bewohnerinnen und Bewohnern selbst über die Betreuungstaxe bezahlt werden.

Erfahrungsgemäss fallen etwa 25 % der Pflegeleistungen nicht unter die krankheitsbedingten Pflegeleistungen, sondern gelten als alters- und gebrechlichkeitsbedingt. Sie fallen in die Kategorie Betreuung. Die genaue Daten dazu wurden im Kanton Basel-Landschaft in allen Heimen 2022 erhoben. 

Die vielfältigen Aktivierungs- und Ausflugsangebote im Heim, die ebenfalls über die Betreuungstaxe abgegolten werden, helfen den zunehmend behinderten und gebrechlichen Bewohnerinnen und Bewohnern, das hohe Alter als eine Zeit neuer Chancen zu erleben, es selbstbestimmt zu gestalten, auch wenn das Machbare Grenzen hat und es zunehmend zum Leben gehört, dass Dinge nicht mehr möglich sind. Eine gute Betreuung hilft im Umgang mit körperlichen oder sozialen Verlusten, wie dem Tod eines Partners oder einer Partnerin.

Je nach Angebot kann die Betreuungstaxe von Heim zu Heim unterschiedlich ausfallen, und sie ist zudem vom individuellen krankheitsbedingten Pflegebedarf abhängig.

 

3. Pflegetaxe

Die Finanzierung von Pflegeleistungen ist im Kanton Basel-Landschaft in verschiedenen Paragrafen des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) geregelt.

Bisher wurden die anrechenbaren Kosten der Pflegeleistungen durch den Baselbieter Regierungsrat einheitlich festgelegt (sogenannte Normkosten). Diese Kosten werden aktuell, nach Abzug des Beitrags der obligatorischen Krankenversicherung und des Anteils der versicherten Person, von der Wohngemeinde übernommen.

Diese gewachsene rechtliche und finanzielle Konstellation entspricht nicht dem Prinzip der fiskalischen Äquivalenz, das besagt, dass eine Aufgabe grundsätzlich beim gleichen Gemeinwesen angesiedelt sein soll, welches die Finanzierung übernimmt.

Seit dem 01.01.2024 legt nicht mehr der Kanton, sondern die Gemeinden oder die Versorgungsregionen die Restkosten fest, die Zuständigkeit zur Festlegung der Restkostenfinanzierung verschiebt sich entsprechend vom Regierungsrat an die Gemeinden oder die Versorgungsregionen.

Die Kosten von Pflege und übrigen Dienstleistungen müssen transparent und vergleichbar ausgewiesen werden. Parallel zur Gesetzesänderung wurde darum ein Projekt zur Zeiterfassung in allen Baselbieter Alters- und Pflegeheimen durchgeführt, damit nach erfolgter Gesetzesänderung die Gemeinden bzw. Versorgungsregionen über Daten verfügen, die ihnen die korrekte Festlegung der Restfinanzierung ermöglicht.

Neben der Vergleichbarkeit unter den Heimen ermöglichen diese Daten auch die Restkostenfinanzierung nach den heimspezifischen, effektiven Vollkosten, wie sie u.a. der eidgenössische Preisüberwacher fordert. Bis anhin konnten im Kanton Basel-Landschaft keine heimindividuellen Pflegekostensätze erlassen werden, weil das geltende Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) dies nicht vorgesehen hat.

Die erwähnte Gesetzesänderung ist per 1. Juli 2023 in Kraft getreten, und die Gemeinden bzw. Versorgungsregionen haben nun auf den 1. Januar 2024 hin erstmalig die Pflegetaxen auf Basis der effektiven Vollkosten der Heime fixiert.

Als Folge dieser gesetzlichen Änderung verschiebt sich die Verteilung der Kosten: Die Gemeinden müssen ab 1. Januar 2024 deutlich mehr an die Pflegekosten beitragen als bisher. Im Gegenzug reduzieren sich die Taxen für die Betreuungsleistungen erheblich. Die Taxen für die Hotellerie erhöhen sich aufgrund der neuen Vorgaben leicht. In der Summe wird der Heimaufenthalt für die Bewohnenden ab 1. Januar 2024 deutlich günstiger.

Alle Krankenkassen bezahlen weiterhin die gleichen fixen Beträge, die für die 12 Pflegebedarfsstufen definiert sind.

Die Bewohner von Heimen bezahlen einen Beitrag von maximal CHF 23.- pro Tag, was 20 % des höchsten Beitrages der Krankenversicherer entspricht. Die Gemeinde übernimmt die Restfinanzierung der Pflegekosten.

Die Beiträge der Krankenkasse und der Gemeinden an die Finanzierung der Pflegekosten werden von den Heimen direkt eingefordert und auf der Bewohnerrechnung entsprechend in Abzug gebracht.