20.12.2017

Mehr Bürokratie statt Pflege?

Im Entwurf der Verordnung zum Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APV) sieht CURAVIVA Baselland vor allem ein Bürokratiemonster und einen Kostentreiber. Dringend erforderliche Vorgaben, z.B. für eine transparente Erfassung von Kennzahlen, fehlen hingegen völlig. 

Gemäss neuem APG benötigen alle Baselbieter Alters- und Pflegeheime in Zukunft eine Betriebsbewilligung. Der Kanton will sich diese Betriebsbewilligung für die bestehenden Heime mit Fr. 1000.- bis Fr. 5000.- vergüten lassen. Damit müsste ein Heim, das seinen Leistungsauftrag seit Jahren auf qualitiativ hohem Niveau erfüllt, für ein Stück Papier Kosten bis zum Gegenwert von 73 1/2 Pflegestunden übernehmen. CURAVIVA Baselland hält dies für völlig überzogen und verlangt, dass Alterszentren und Pflegeheimen, die beim Inkrafttreten des APG per 1.1.2018 in Betrieb sind, die Betriebsbewilligung kostenlos erteilt wird und die Kosten für die später alle fünf Jahre fällige Erneuerung der Betriebsbewilligungen deutlich gesenkt werden. 

Der «Runde Tisch APG» mit allen Leistungserbringern und Seniorenorganisationen hatte in der Vernehmlassung zu APG vergeblich gefordert, dass Qualitätssicherung und Erteilung der Betriebsbewilligungen an einer Stelle zusammengefasst werden. Die Verordnung zum APG bestätigt nun, dass das APG in diesem Punkt eine Fehlkonstruktion ist und zu unnötiger Bürokratie führt.

Die Kriterien, die für die Betriebsbewilligung des Kantons dienen, werden nämlich im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Qualitätssicherung von einer Qualitätskommission, in der die Gemeinden, der Kanton und CURAVIVA Baselland vertreten sind, schon regelmässig geprüft. Es ist deshalb für CURAVIVA Baselland nicht nachvollziehbar, dass der Kanton die gleichen Kriterien für eine Betriebsbewilligung noch einmal regelmässig kontrollieren will. CURAVIVA Baselland verlangt, dass der Kanton sich für die Erteilung der Betriebsbewilligungen auf die Ergebnisse der regelmässigen Qualitätsaudits bezieht und auf aufwändige Doppelspurigkeiten verzichtet.

Im Entwurf APV fehlen dagegen die im APG angedachten einheitlichen Rahmenbedingungen für die Rechnungslegung und Leistungserfassung. Einheitliche Vorschriften zur Rechnungslegung und Leistungserfassung sind jedoch für korrekte Vergleichsdaten zwingend erforderlich. Sie sind ein Bestandteil des Gesamtpakets der neuen Rahmenbedingungen für die Pflege- und Betreuung im Alter, und ohne sie ist eine regionale Versorgungsplanung und ein Monitoring (APG §14) nicht sinnvoll möglich. 

Downloads

2018-01-15 Stellungnahme APV def (pdf, 477 kB)

Stellungnahme von CURAVIVA Baselland zur Verordnung zum Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APV)

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